Regelungen

Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung bei der podologischen Behandlung wurde in der Anlage 3 vom 22. Mai 2007 zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Absatz 1 SGB V festgelegt, dass alle zugelassenen Podologen – fachliche Leiter und Angestellte oder freie therapeutische Mitarbeiter, die podologische Leistungen nach den Heilmittel-Richtlinien auf der Grundlage der Heilmittelverordnung erbringen – verpflichtet sind, in einem Zeitraum von vier Jahren 48 Fortbildungspunkte (FP) durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erwerben.

 

Achtung! Neue Regelung!

 

Fortbildung Podologische Therapie vom 01.09.2015

zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGBV

Alle Fortbildungen sind zulässig, die die Heilmittelerbringung in der podologischen Therapie sicherstellen.

Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität:

  • der Behandlung mit den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten podologischen Leistungen
  • der Behandlungsergebnisse und
  • Versorgungsabläufe

fördern bzw. positiv beeinflussen.